Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
§ 1 Weitergabeverbot
Sämtliche Informationen einschließlich der Objektnachweise des Maklers sind
ausdrücklich für den Kunden bestimmt. Diesem ist es ausdrücklich untersagt, die
Objektnachweise und Objektinformationen ohne ausdrückliche Zustimmung des
Maklers, die zuvor schriftlich erteilt werden muss, an Dritte weiter zu geben. Verstößt
ein Kunde gegen diese Verpflichtung und schließt der Dritte oder andere Personen,
an die der Dritte seinerseits die Informationen weitergegeben hat, den Hauptvertrag
ab, so ist der Kunde verpflichtet, dem Makler die mit ihm vereinbarte Provision
zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten.
§ 2 Doppeltätigkeit
Der Makler darf sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer tätig werden.
§ 3 Eigentümerangaben
Der Makler weist darauf hin, dass die von ihm weitergegebenen Objektinformationen
vom Verkäufer bzw. von einem vom Verkäufer beauftragten Dritten stammen und
von ihm, dem Makler, auf ihre Richtigkeit nicht überprüft worden sind. Es ist Sache
des Kunden, diese Angaben auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Der Makler, der
diese Informationen nur weitergibt, übernimmt für die Richtigkeit keinerlei Haftung.
§ 4 Informationspflicht
Der Auftraggeber (Eigentümer) wird verpflichtet, vor Abschluss des beabsichtigten
Kaufvertrages unter Angabe des Namens und der Anschrift des vorgesehenen
Vertragspartners bei dem Makler rückzufragen, ob die Zuführung des vorgesehenen
Vertragspartners durch dessen Tätigkeit veranlasst wurde. Der Auftraggeber erteilt
hiermit dem Makler Vollmacht zur Einsichtnahme in das Grundbuch, in behördliche
Akten, insbesondere Bauakten sowie alle Informations- und Einsichtsrechte
gegenüber dem WEG-Verwalter, wie sie dem Auftraggeber als Wohnungseigentümer
zustehen.
§ 5 Ersatz- und Folgegeschäfte
Eine Honorarpflicht des Auftraggebers gemäß unseren vereinbarten
Provisionssätzen besteht auch bei einem Ersatzgeschäft. Ein solches liegt z. B. vor,
wenn der Auftraggeber im Zusammenhang mit der vom Makler entfalteten Tätigkeit
von seinem potenziellen und vom Makler nachgewiesenen Hauptvertragspartner
eine andere Gelegenheit zum Hauptvertragsabschluss erfährt oder über die
nachgewiesene Gelegenheit mit dem Rechtsnachfolger des potenziellen
Hauptvertragspartners den Hauptvertrag abschließt oder das nachgewiesene Objekt
käuflich erwirbt, anstatt es zu mieten, zu pachten bzw. umgekehrt. Um die
Provisionspflicht bei Ersatzgeschäften auszulösen, ist es nicht erforderlich, dass das
provisionspflichtige Geschäft mit dem ursprünglich vorgesehenen wirtschaftlich
gleichwertig im Sinne der von der Rechtssprechung zum Begriff der wirtschaftlichen
Identität entwickelten Voraussetzungen sein muss.
Es gilt der im Inserat oder Exposé genannte Provisionssatz. Im Allgemeinen beträgt
dieser
· bei wohnwirtschaftlichen Mietobjekten: 2,38 Monatsmieten inkl.
Mehrwertsteuer, bei Staffelmietverträgen wird als Monatsmiete die
durchschnittliche Monatsmiete bezogen auf die Gesamtlaufzeit berechnet
· bei gewerblichen Mietobjekten: bei einer Laufzeit von unter 5 Jahren beträgt
die Provision 2 Monatsmieten inkl. Nebenkosten zzgl. 19% MwSt. (= 2,38
Monatsmieten), bei einer Laufzeit von mehr als 5 Jahren oder unbefristet
beträgt die Provision 3 Monatsmieten inkl. Nebenkosten zzgl. MwSt. (= 3,57
Monatsmieten),bei Vereinbarung von Verlängerungsoptionsrechten erhöht
sich die Provision jeweils um eine weitere Monatsmiete inkl. Nebenkosten
zzgl. MwSt. (= 1,19 Monatsmieten)
· bei Kaufobjekten: 3,57 % des notariellen Verkaufspreises inkl. Mehrwertsteuer
vom Käufer. Sollte der Verkaufspreis bzw. Kaufpreis unter 2000.000 € liegen,
so beträgt die Käuferprovision 5,95% inkl. Mehrwertsteuer.
· bei Vereinbarung von An- und Vorkaufsrechten: 1,19% inkl. Mehrwertsteuer
des ermittelten Wertes vom Vorkaufsberechtigten. Der Wert errechnet sich
entsprechend aus dem Gesamtkaufpreis zzgl. der damit in Verbindung
stehenden Nebenleistungen
· bei Bestellung und Übertragung von Erbbaurechten: 3,57 % inkl.
Mehrwertsteuer vom Übernehmer. Berechnungsgrundlage ist der Wert des
Erbbaurechts. Dieser Wert errechnet sich aus den während der Laufzeit des
Erbbaurechtsvertrages fälligen Erbbauzinsen unter Anwendung eine Ab-
zinsungssatzes in Höhe des jeweiligen Basiszinssatzes der EZB
· bei Übertragung von Gesellschaftsanteilen oder sonstigen
Gesellschaftsrechten: jeweils 3,57 % inkl. Mehrwertsteuer des Wertes des zu
übertragenden Anteils bzw. der zu übertragenden Anteile vom Übertragenden
und vom Übernehmer. Bei der Berechnung des Anteilswertes ist der Wert des
Gesellschaftsanteils zugrunde zu legen.
Sollte in einem schriftlichen Maklervertrag eine andere Vergütung vereinbart sein, so
gilt diese als vereinbart.
Der Provisionsanspruch entsteht, sobald aufgrund des Nachweises oder der
Vermittlung des Maklers ein Kauf-, Miet- oder Pachtvertrag zu Stande kommt. Die
Maklerprovision ist sofort fällig mit Abschluss des Hauptvertrages (Kauf-, Miet- oder
Pachtvertrag).
Der Provisionsanspruch des Maklers entfällt nicht, wenn der nachgewiesene oder
vermittelte Hauptver- trag nachträglich aufgehoben oder rückgängig gemacht oder
einvernehmlich aufgehoben wird.
Vermittelt der Makler nachweislich einen vertragsbereiten Interessenten und schließt
der Auftraggeber mit diesem keinen Hauptvertrag ab, so hat der Auftraggeber dem
Makler eine Pauschale von 10% der vereinbarten Provision zu vergüten. Dies gilt
nicht beim Auftrag eines Wohnungssuchenden.
§ 6 Aufwendungsersatz
Der Kunde ist verpflichtet, dem Makler die in Erfüllung des Auftrages entstandenen,
nachzuweisenden Aufwendungen (z.B. Insertionen, Internetauftritt, Telefonkosten,
Portikosten, Objektbesichtigungen und Fahrtkosten) zu erstatten, wenn ein
Vertragsabschluss nicht zustande kommt.
§ 7 Haftungsbegrenzung
Die Haftung des Maklers wird auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten
begrenzt, soweit der Kunde durch das Verhalten des Maklers keinen Körperschaden
erleidet oder sein Leben verliert.
§ 8 Verjährung
Die Verjährungsfrist für alle Schadensersatzansprüche des Kunden gegen den
Makler beträgt 3 Jahre. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die die
Schadensersatzverpflichtung auslösende Handlung begangen worden ist. Sollten die
gesetzlichen Verjährungsregelungen im Einzelfall für den Makler zu einer kürzeren
Verjährung führen, gelten diese.
§ 9 Vorkenntnis
Der Kunde erkennt das Angebot des Maklers als ursächlich für den Abschluss des
Hauptvertrages an. Ist das angebotene Objekt bereits bekannt, so ist der Kunde
verpflichtet, unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Werktagen, unter Angabe
der Quelle zu widersprechen. Hierzu genügt ein Schreiben, eMail oder Faxbrief an
den Makler. Widerspricht der Kunde nicht, so ist es ihm danach verwehrt, sich auf
eine Vor- kenntnis berufen. Im Falle des Zustandekommens eines Hauptvertrages ist
er verpflichtet, die jeweilige Maklerprovision zzgl. Mehrwertsteuer zu entrichten.
§ 10 Gerichtsstand
Sind Makler und Kunde Vollkaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches, so ist als
Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis herrührenden Verpflichtungen und
Ansprüche und als Gerichtsstand der Firmensitz des Maklers vereinbart.
§ 11 Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch,
wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam ist, ein anderer Teil aber wirksam.
Die jeweils unwirksame Bestimmung soll zwischen den Parteien durch eine
Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien
am nächsten kommt und im übrigen den vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwider
läuft.
